Allgemeine Angebots- und Vertragsbedingungen für die Ausführung von Fliesen- und Plattenarbeiten (Stand: 15. April 2009)

  1. Der Auftragnehmer hält sich an sein Angebot 14 Tage gebunden.
  2. Wenn vertraglich nicht anders vereinbart, wird der Auftragnehmer nach Stunden- und Materialaufwand abrechnen.
  3. Soweit der Auftraggeber, Planunterlagen, Genehmigungen etc., zu übergeben hat, sind diese dem Auftragnehmer frühzeitig vor Ausführungsbeginn zur Verfügung zu stellen.
  4. Die Arbeiten werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik in Verbindung mit DIN 18 352 ausgeführt.
  5. Die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Auftraggeber lebenden Personen sind berechtigt, verpflichtend für den Auftraggeber Auftragsveränderungen vorzunehmen.
  6. Die zu bearbeitenden Räumlichkeiten müssen zu Ausführungsbeginn frei zugänglich und evtl. Vorgewerke uneingeschränkt nutzbar sein.
  7. Der Auftraggeber ist berechtigt, Zusatzleistungen oder plangeänderte Leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers eingerichtet ist, zu beauftragen, die dann zusätzlich vergütet werden müssen.
  8. Dem Auftragnehmer werden Wasser und Stromanschluss sowie der entsprechende Verbrauch unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
  9. Der Auftraggeber hat die fertige Leistung des Auftragnehmers abzunehmen. Nach Rechnungszugang hat er 12 Tage Zeit, Mängel zu rügen, ansonsten gilt die Abnahme als bewirkt.
  10. Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen des § 634a BGB.
  11. Für die Schäden an den Rechtsgütern des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer grundsätzlich bei Verschulden.
  12. Kommt der Auftragnehmer einer Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht oder stellt sich heraus, dass ein Mangel objektiv nicht vorliegt oder vom Auftragnehmer nicht zu vertreten ist, hat der Auftraggeber die Aufwendungen des Auftragnehmers zu ersetzen.
  13. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagzahlungen nach in sich abgeschlossenen Teilen der Leistung zu stellen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für besondere Bauteilanlieferungen und Materiallieferungen Vorauszahlungen zu verlangen.
  14. Nach der gesetzlichen Regelung sind Forderungen aus Rechnungen sofort fällig. Abweichende, dem Auftraggeber zugestandene Zahlungsfristen werden auf der Rechnung bekannt gegeben.
  15. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
 

Technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Fliesen- und Plattenarbeiten (Stand: 22. Oktober 2013)

  1. Fliesen und Platten in Mindersortierung entsprechen nicht den Güte- und Maßanforderungen der in DIN 18 352, Abschnitt 2, neueste Fassung. Im Einzelnen kann es zu Abweichungen von den in den DIN-Normen enthaltenen Anforderungen kommen. Diese Abweichungen stellen keinen Mangel dar. 
  2. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, handelt es sich bei der zu verlegenden Ware um 1. Sortierung. Herstellungsbedingte Abweichungen gegenüber Mustern sind zulässig. 
  3. Fliesen und Handformplatten mit produkteigener rustikaler Form und Gestaltung können nicht entsprechend den Maß- und Ebenheitstoleranzen der DIN 18 202 sowie dem Merkblatt „Höhendifferenzen bei Fliesen- und Plattenbelägen“ des ZDB verlegt werden. Gleichmäßig breite Fugen können bei diesen Fliesen und Platten nicht gewährleistet werden. Höhenversätze innerhalb des Belages sind unvermeidbar. Bei großformatigen Fliesen oder Platten mit geschnittenen oder leicht gefasten Kanten können bedingt durch die zulässigen Materialtoleranzen Höhenversätze (Überzähne) in der Belagskonstruktion nicht ausgeschlossen werden. Glas- und Naturwerksteinmosaike können produktionsbedingt Kanten- und Oberflächenabplatzungen haben; ungleiche Fugenbreiten durch Mattenverklebung sind nicht auszuschließen, dies entspricht der Charakteristik des Materials. 
  4. Bei hydraulisch erhärtetem Fugenmörtel können sich Farbschwankungen durch die unterschiedlichen Baustellenbedingungen einstellen. Haarrisse in hydraulisch erhärtenden Fugenmörteln sind unvermeidbar. Für Algen- und Pilzbefall wird bei organischen Fugenmassen die Gewährleistung ausgeschlossen, soweit die Ursache hierfür nicht in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers fällt, insbesondere wenn der Befall auf eine unsachgemäße Reinigung bzw. Lüftung zurückzuführen ist. Unterhaltungsreinigung und Pflege: Für die Pflege ist ein auf den Belag abgestimmtes Mittel zu verwenden. Das Mittel, die Methode und die Häufigkeit sind auf das Objekt und die Nutzung vom Betreiber abzustimmen. 
  5. Bei Naturstein und Naturwerkstein sind materialbedingte, für die Abnehmer zumutbare Abweichungen hinsichtlich Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge (Aderungen, Poren, offene Stellen, Einsprengungen) von Muster und Proben zulässig. Bei bunten Naturwerksteinen sind sachgemäße Kittungen, das Auseinandernehmen von Teilen in losen Adern und Stichen und deren Wiederzusammensetzen, ferner die Verstärkung durch unterlegte, solide Platten (Verdoppelungen) sowie das Anbringen von Klammern, Dübeln, Vierungen je nach Beschaffenheit und Eigenart der betreffenden Natursteinsorte nicht nur unvermeidlich, sondern auch wesentliches Erfordernis der Bearbeitung. 
  6. Bewegungsfugen unterliegen funktionsbedingt einem Verschleiß und bedürfen der regelmäßigen Wartung. Verschleißbedingte Nacharbeiten fallen nicht unter die Gewährleistung. Die in diesem Zusammenhang notwendigen Nacharbeiten sind gesondert zu vergüten. 
  7. Bei Abrechnung nach Flächenmaß (m²) werden die jeweiligen Fugenbreiten übermessen. 
  8. CM-Messungen oder elektronische Messungen zur Feststellung des Restfeuchtegehaltes des Untergrundes bezüglich der Belegreife sind eine besondere Leistung und sind zu vergüten. 
  9. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist.